Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Abteilung 24) hat gestern in einem weiteren Eilverfahren, mit dem die einstweilige Untersagung der Räumung von Räumlichkeiten in der Gerhart-Hauptmann-Schule begehrt wird, in eigener richterlicher Unabhängigkeit die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejaht. Der Verfügungskläger berufe sich auf eine im Sommer 2014 ausgehandelte Regelung, durch die ihm das Wohnen im dritten Stock der Schule gestattet worden sei. Damit würde ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien vorliegen. Auch stelle das Land Berlin selbst auf sein Hausrecht ab und handele damit wie ein Privater. Aufgrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sei eine Sicherungsverfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Vorabentscheidung über den Rechtsweg erforderlich.
Die gestern bekannt gegebenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Berlin in zwei Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 44/2014), in denen die Zuständigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht worden ist, und die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg liegen vor und sind unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/ verfügbar.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschlüsse vom 6. November 2014
- 20 C 1009/14 und 18 C 1006/14 –
Landgericht Berlin, Beschlüsse vom 12. November 2014
- 65 T 277/14 – und – 65 T 278/14 –
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12. November 2014
- 24 C 1005/14 –
Bei Rückfragen: Annette Gabriel
(Tel: 030 – 9015 2504, – 2290)