Das Landgericht Berlin hat über die Frage der Rechtswegzuständigkeit in zwei Eilverfahren entschieden. Diesen Eilverfahren liegen Anträge von Flüchtlingen zugrunde, mit denen vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg Unterlassungsansprüche gegen die beabsichtigte Räumung von Räumlichkeiten in der Gerhart-Hauptmann-Schule gegen das Land Berlin geltend gemacht wurden. Zwei Abteilungen des Amtsgerichts hatten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig gehalten und das Verfahren jeweils an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden hat das Landgericht mit zwei Beschlüssen heute zurückgewiesen. Die Duldung des Aufenthaltes zu Wohnzwecken in einer (öffentlichen) Schule zur Gefahrenabwehr sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Das Land Berlin habe als Träger hoheitlicher Gewalt gehandelt.
In einem dritten Eilverfahren hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg heute mündlich über den Antrag eines weiteren Flüchtlings verhandelt. Eine Entscheidung ist noch nicht bekannt.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschlüsse vom 6. November 2014
- 20 C 1009/14 und 18 C 1006/14 –
Landgericht Berlin, Beschlüsse vom 12. November 2014
- 65 T 277/14 – und – 65 T 278/14 –
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