Die Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-31, 10781 Berlin
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 die sofortige Beschwerde des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zurückgewiesen. Es handele sich um eine Streitigkeit, die nicht durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden sei. Denn die Klägerinnen könnten sich in erster Linie auf Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) stützen. Daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten seien vorrangig den Kartellgerichten als ordentlichen Gerichten zugewiesen, da allein das Verhalten der staatlichen Stelle als Unternehmer und Anbieter von Leistungen (Vergabe der Leitungsrechte) auf dem Markt zu beurteilen sei. Insoweit sei es sowohl zum Schutz der Vertragspartner als auch zum Schutz der Wettbewerbsordnung geboten, das Land Berlin als Unternehmer zu betrachten und den Regelungen des vorgenannten Gesetzes einschließlich seiner Zuständigkeitsregelungen
zu unterwerfen. Die vorrangige Zuständigkeit der Kartellgerichte sei zu wahren, um widersprüchliche Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Kammergericht nicht zugelassen.
Kammergericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014
- 2 W 4/14 Kart –
Landgericht Berlin, Beschluss vom 4. August 2014
- 16 O 224/14 Kart
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