Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -
Die Hauptverhandlung gegen drei Männer im Alter zwischen 28 und 31 Jahren, die am 1. September 2013 einen Türsteher vor dem „Soda Club“ in Berlin-Prenzlauer Berg getötet haben sollen, beginnt am 24. September 2014 um 13:00 Uhr im Saal 500 des Kriminalgerichts Moabit, Turmstraße 91, 10559 Berlin.
Auf Grundlage der durch den Vorsitzenden der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin (Schwurgerichtskammer) getroffenen Anordnung gilt für die Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen unter anderem Folgendes:
1. Da Presseplätze nur in begrenztem Umfang vorhanden sind, können nur Pressevertreter, die sich mit einem Presseausweis ausweisen, zur Hauptverhandlung zugelassen werden; für sie stehen die Plätze im vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Sitzungssaals zur Verfügung. Insgesamt sind zwanzig (20) Plätze vorhanden. Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
2. Im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich dürfen 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung jeweils ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt und eines Privatsenders bestehend aus je einem Kameramann / einer Kamerafrau und bis zu zwei Begleitern sowie zwei Fotografen – darunter zumindest ein Fotograf / eine Fotografin einer Presseagentur – filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren. Das Mitführen von Stativen, Tonangeln und Leitern wird aus Sicherheitsgründen untersagt.
Die Erlaubnis setzt voraus, dass die Interessierten bis zum 18. September 2014, 12:00 Uhr, einen entsprechenden Antrag schriftlich, per Fax (030 9014 2477) oder per E-Mail (pressestelle.moabit@kg.berlin.de) bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte gestellt haben. Die Pressestelle wird hierüber eine Bescheinigung ausstellen, die zum Betreten des Saales berechtigt. Die Bescheinigung kann ab dem 23. September 2014 auf der Pressestelle abgeholt werden. Sollten mehr Filmteams und/oder Fotografen interessiert sein, haben sie bis zum 19. September 2014, 14:00 Uhr eine bestimmte Person oder Anstalt zu benennen, von der die Film- oder Fotoaufnahmen gefertigt werden sollen (“Poolführer”). Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen und Mitbewerbern zeitnah kostenlos zu überspielen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Absprachen obliegen im Einzelnen den interessierten Anstalten,
Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, dürfen im Sitzungssaal keinerlei Aufnahmen gemacht werden.
Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der Vielzahl der Personen, die sich an dem Verhandlungstag während der Verhandlungspausen und nach dem Ende der Sitzung im Sitzungssaal bzw. im Sicherheitsbereich hinter der Schleuse aufhalten, sind Film- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich zu diesen Zeiten nicht gestattet. Die hieraus resultierende Einschränkung von Artikel 5 Abs. 1 GG ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG zwingend geboten und verhältnismäßig.
3. Die Durchführung von Interviews im Sitzungssaal ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.
4. Die zu 1. aufgeführten Pressevertreter haben die Schleuse zu benutzen und sich dort mit ihrem Presseausweis sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten und Absonden der Kleidung zu kontrollieren. Mitgeführte Behältnisse sind zu durchsuchen. Die Einbringung von Hilfsmitteln journalistischer Art (Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie etwa Fotohandys u.a.) ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Auch die zu 2. aufgeführten Personen haben die Schleuse zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind sodann auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten/Absonden der Kleidung zu durchsuchen; mitgeführte Gegenstände, insbesondere Aufnahmegeräte, sind entsprechend zu kontrollieren.
Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher