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Amtsgericht Schöneberg: Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft verfassungswidrig (PM 12/2013)

Pressemitteilung vom 21.03.2013

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Belrin

Das Amtsgericht Schöneberg hat in zwei Familiensachen, bei denen es um die Adoption von jetzt volljährigen bisherigen Pflegekindern durch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft geht, das Verfahren ausgesetzt und die Verfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenwärtigen rechtlichen Regelungen, nach denen die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner abweichend von der Regelung für Ehegatten verboten sei, seien mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig, so das Amtsgericht in den beiden gleichlautenden Beschlüssen. Ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher Elternschaft sei nicht begründbar.

Amtsgericht Schöneberg, Beschlüsse vom 8. März 2013
- 24 F 172/12 -
- 24 F 250/12 –

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, – 2290)