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Autobrandstifter zu hoher Freiheitsstrafe verurteilt (PM 23/2012)

Pressemitteilung vom 03.04.2012

Die 17. (große) Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute einen 28jährigen Mann wegen einer Serie
von Autobrandstiftungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte wurde der
schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, der Brandstiftung in 79 Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie der versuchten Brandstiftung in sechs Fällen schuldig
gesprochen.
Nach den Feststellungen der 17. Strafkammer hat der Angeklagte von Juni bis August 2011 in Berlin insgesamt
80 hochwertige Fahrzeuge mittels Grillanzünder in Brand gesetzt und dies bei weiteren sechs Fahrzeugen
versucht. Bezüglich weiterer 16 Taten ist das Verfahren eingestellt worden.
In zwei Fällen seien durch die Brandstiftungen auch Wohnhäuser in Mitleidenschaft gezogen worden. Im
schwerwiegendsten Fall habe der Angeklagte am 28. Juli 2011 ein unter einem Carport stehendes Fahrzeug
angezündet. Der Carport habe dadurch ebenfalls Feuer gefangen, welches dann den Dachstuhl des unmittelbar
daneben stehenden Wohnhauses in Brand gesetzt habe. Der durch die Taten insgesamt verursachte
Schaden liege bei mindestens 1 Mio. €. Der Angeklagte habe die Taten aus Frust über eine unbefriedigende
Lebenssituation und aus Geltungsdrang heraus begangen.
Bei der Strafzumessung wurde strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und
sich in vollem Umfange geständig und reuig gezeigt hat. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass ohne das
Geständnis des Angeklagten ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre. Strafschärfend wertete das Gericht
den hohen Schaden, die Sozialschädlichkeit der Taten und die Gefährdung von Menschenleben durch
diejenigen nächtlichen Brandlegungen, bei denen Wohnhäuser in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
Mit seinem Urteil blieb das Gericht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren gefordert hatte. Die Verteidigung hatte kein konkretes Strafmaß beantragt.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft den
Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2012, Az. (517) 222 Js 3531/11 (4/12)
Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher