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Kammergericht: Keine Rückübertragung der Gesundheitssorge vom Jugendamt auf die Kindesmutter im Zusammenhang mit einer Verdachtsdiagnose der Transsexualität eines 11jährigen Kindes (PM 22/2012)

Pressemitteilung vom 29.03.2012

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts – Senat für Familiensachen – hat mit Beschluss vom 15. März 2012 die Beschwerde einer Mutter zurückgewiesen, die vor dem Hintergrund der Verdachtsdiagnose einer Transsexualität ihres 11jährigen Kindes die Rückübertragung der Gesundheitssorge vom Jugendamt auf sich verlangt hatte. Damit hat der Familiensenat die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, das eine Rückübertragung der Gesundheitssorge auf die Eltern ebenso abgelehnt hatte wie eine Rückübertragung auf die Kindesmutter allein.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, eine Rückübertragung komme wegen einer fortdauernden Gefahr für das Kindeswohl gegenwärtig nicht in Betracht. Die Kindeseltern seien uneins über die Art einer notwendigen medizinischen Begleitung wegen einer möglichen Transsexualität. Deswegen bestehe die Gefahr, dass eine Blockade weiterer Diagnostik zu einer massiven Schädigung des Kindes führe. Wörtlich heißt es in den Beschlussgründen: „Es ist dringend geboten, die Frage der Transsexualität zu klären und in der gebotenen Form zu behandeln, was auch eine Unterstützung dieser Entwicklung unter Einschluss von Maßnahmen vor Eintritt der Volljährigkeit beinhalten kann. Dabei geht es nicht darum, bereits über einen bestimmten Behandlungsweg zu befinden, sondern dem Kind den Zugang zu einer medizinischen Behandlung überhaupt offen zu halten. Um diese Gefahr – und daran anschließend die Verhältnismäßigkeit des Entzuges der Gesundheitsfürsorge sowie deren Übertragung auf einen Ergänzungspfleger – festzustellen, bedarf es entgegen der Ansicht der Kindesmutter (…) keines Sachverständigengutachtens. Die Gefahr ist unstreitig und wird von der Mutter selbst angeführt, um die von ihr befürwortete Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf sie allein zu rechtfertigen. Auch sie macht geltend, dass X. ‚dringend fachliche Hilfe und Unterstützung benötigt’ (…) Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine juristische, die nicht durch ein Gutachten geklärt, sondern vom Senat beantwortet werden muss“.

Eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter allein scheide schon deshalb aus, weil derzeit nicht gesichert erscheine, dass sie diese allein zum Wohle des Kindes ausüben würde, so der Senat.

Entgegen anderslautenden Presseberichten aus den vergangenen Tagen hat das Kammergericht in diesem Verfahren nicht entschieden, dass das Kind „in die Psychiatrie eingewiesen werden darf“. Ebensowenig hat der Familiensenat inhaltliche Festlegungen zur Eignung oder Erforderlichkeit bestimmter medizinischer Begleitmaßnahmen für das Kind getroffen.

Kammergericht, Beschluss vom 15. März 2012
- 19 UF 186/11 -

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, – 2290)