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Landgericht Berlin: Bewährungsstrafen im Verfahren wegen tödlicher Verfolgungsjagd am U-Bahnhof Kaiserdamm in Berlin (PM 21/2012)

Pressemitteilung vom 29.03.2012

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -

Die 35. Große Strafkammer das Landgerichts Berlin hat heute den 21jährigen Ali T. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den 22jährigen Baris B. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen des Gerichts haben die Angeklagten am 17. September 2011 auf dem U-Bahnhof Kaiserdamm in Berlin-Charlottenburg zunächst zwei Passanten mit Fäusten geschlagen. Der Angeklagte Ali T. habe zudem den Geschädigten Giuseppe M. noch außerhalb des U-Bahnhofes verfolgt, der auf der Flucht vor dem Angeklagten auf die Fahrbahn des Kaiserdammes gelaufen und dort von einem Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt worden sei.

Bei der Strafzumessung wurde u.a. strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagten ihre Opfer ohne jeden Anlass auf dem U-Bahnhof angegriffen hätten. Da die Angeklagten aber geständig und reuig gewesen seien, die auf dem U-Bahnhof begangene Körperverletzung eine eher niedrige Intensität gehabt habe und der tödliche Unfall auf einer Verkettung unglücklicher, nicht unbedingt nahe liegender Umstände beruhe, hat das Gericht das Vorliegen eines minder schweren Falles angenommen. Der Fall entscheide sich deutlich von den „normalen“ Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge, bei denen in der Regel weitaus gravierendere Einwirkungen auf die Opfer vorlägen. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte Ali T. während seiner Inhaftierung selbst Opfer eines Tötungsversuches seitens eines anderen Häftlings geworden sei. Diese Umstände waren u.a. auch maßgeblich für die Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche ab Urteilsverkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher

Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2012, Az. (535) 234 Js 4622/11 (13/11)