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Kammergericht: Klage eine früheren HOWOGE-Geschäftsführers gegen Kündigung des Geschäftsführervertrages erfolglos (PM 65/2011)
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
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Die Klage eines früheren HOWOGE-Geschäftsführers gegen die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages mit der Gesellschaft war auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts wies gestern nach mündlicher Verhandlung die Berufung des Geschäftsführers gegen ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2010 zurück.
Erstinstanzlich hatte der Geschäftsführer formelle und inhaltliche Einwendungen gegen die Kündigung vom 11. März 2010 erhoben. Dem war das Landgericht nicht gefolgt, sondern hatte die Kündigung wegen Fehlverhaltens des Geschäftsführers bei der Vergabe von Aufträgen als wirksam angesehen.
Entscheidungsgründe des Kammergerichts liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Urteil vom 4. November 2010
- 91 O 36/10 –
Kammergericht, Urteil vom 16. Juni 2010
- 19 U 116/10 –
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