Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30 – 33, 10781 Berlin
Die Vorgänge um die Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH und um den Widerruf dieser Registrierung haben erhebliches Presseinteresse ausgelöst sowie zahlreiche sonstige Anfragen zum Verfahren veranlasst.
Zum gegenwärtigen Sachstand:
Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfech-tungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Am 25. August 2011 hat das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden (Pressemitteilung Nr. 38/2011 des Verwaltungsgerichts; Anfrage hierzu bitte an die dortige Pressestelle, Tel.: 030/9014-8008).
Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)
Aktualisierung am 4. Oktober 2012:
Die DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH ist nunmehr aus dem Rechtsdienstleistungsregister gelöscht worden.
Aktualisierung am 14. Januar 2013:
Auf die Berufung der Präsidentin des Kammergerichts hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 02. Januar 2013 das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 ist wirkungslos.
Hintergrundinformation:
§ 14 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) lautet: „Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, (…), 3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt.“