Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -
Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin hat heute den Angeklagten Carlos G. wegen Mordes, Brandstiftungsdelikten und Diebstahls zu einer lebenslangen Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt.
Es liege eine lückenlose Indizienkette vor, die der Kammer die notwendige Überzeugung verschafft habe, dass der die Tat bis zuletzt bestreitende Angeklagte schuldig sei, erklärte der Vorsitzende.
Nach den Feststellungen der 35. großen Strafkammer war die spätere Geschädigte, die 20 Jahre alte Studentin Karina J., in der Nacht zum 10. Februar 2008 von der Wohnung ihrer Freundin aus aufgebrochen und hatte auf dem Heimweg den Angeklagten in Wei-ßensee kennen gelernt. Beide seien in Lokale eingekehrt, hätten sich unterhalten, Zärt-lichkeiten ausgetauscht und seien dabei von Zeugen beobachtet worden.
„Wir wissen nicht, was dann genau passiert ist“, hieß es in der mündlichen Urteilsbegrün-dung. Offenbar habe Karina J. den damals 22 Jahre alten Angeklagten in ihre Wohnung in Hohenschönhausen eingelassen.
Vom Vorwurf der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung und gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Studentin sprach die Kammer den Angeklagten indes frei: Beweise für sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers lägen für diese Zeit nicht vor, erklärte der Vorsitzende.
Irgendwann habe die Geschädigte aber angefangen, sich den sexuellen Handlungen des Angeklagten zu widersetzen. Nachbarn hätten Geräusche in der Wohnung gehört, Schreie, „hysterisches Weinen“ seien zu vernehmen gewesen.
Der Angeklagte habe sich aus Verärgerung über die Zurückweisung, in dem Bewusstsein, Karina J. könne ihn anzeigen und in dem Willen, aus dieser Situation wieder herauszu-kommen, entschlossen, die junge Frau töten. Er habe sie „nachhaltig gewürgt“ und ihr zehn schwerste Schläge mit einem in der Wohnung befindlichen Zimmermannshammer auf den Hinterkopf versetzt. Diese erlitt schwerste Schädel- und Hirnverletzungen.
„Wir gehen zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie dachten, dass Frau J. nach den Schlä-gen bereits verstorben war“, wandte sich der Vorsitzende an den Angeklagten. Tatsäch-lich habe Karina J. zu diesem Zeitpunkt noch gelebt. Carlos G. habe nun einen „Scheiter-haufen“ errichtet und unter Zuhilfenahme von Nagellackentferner sein Opfer, einen Tep-pich und eine Decke in Brand gesetzt. Beim Verlassen der Wohnung habe der Angeklagte schließlich Kleidungsstücke des Opfers sowie eine Digitalkamera mitgenommen.
Am Tatort habe man seine Fingerabdrücke an einer Flasche gefunden; die DNA des An-geklagten habe sich auch am Hammer, einem Wasserglas und unter den Fingernägeln des Opfers befunden. Überdies sicherten die Ermittler den Wohnungsschlüssel des An-geklagten in der Wohnung der Karina J. Kleidung und Kamera der Toten befanden sich in der Wohnung des Angeklagten.
Eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB vermochte die Schwurge-richtskammer nicht festzustellen.
Dies möge zwar insbesondere für die Hinterbliebenen schwer verständlich sein, hieß es in der mündlichen Begründung des Urteils. Mord sei selbstverständlich eine ganz besonders schwere Straftat, für die der Gesetzgeber nur die lebenslange Freiheitsstrafe vorsehe.
Im Rahmen der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen umfassenden Bewertung der Gesamtumstände dürfe aber nicht verkannt werden, dass der zur Tatzeit 22 Jahre alte Carlos G. gerade erst dem Erwachsenenstrafrecht unterfalle. Er sei nicht vorbestraft, habe „nur“ ein Mordmerkmal verwirklicht und es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tötung nicht um ein von langer Hand geplantes Verbrechen handele, sondern um eine situativ bedingte spontane Tat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Gemeinsame Pressemeldung des Polizeipräsidenten in Berlin und der Generalstaatsan-waltschaft Berlin Nr. 7/2008 vom 11. Februar 2008
Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Nr. 57/2008 vom 30. Juli 2008
Presseberichterstattung vom 12. Februar bis 23. September 2008
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INFO:
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verur-teilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Iris Berger
Pressesprecherin