Die Präsidentin des Kammergerichts – Pressestelle der Berliner Strafgerichte –
Die 25. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute einen 29 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte verblieb in Untersuchungshaft.
Er war geständig, acht gleich lautende anonyme Erpresserschreiben an verschiedene Po-lizeidienststellen, das LKA und das Bundeskanzleramt übersandt zu haben, um sich in zwei Übergabeterminen am 4. und 5. April 2008 insgesamt 32,8 Millionen Euro in zwei hochwertigen Fahrzeugen zu verschaffen. Zur Bekräftigung seiner Forderungen hatte er angegeben, eine Frau und deren Tochter in seiner Gewalt zu haben. Er drohte zudem mit der Detonation von 362 Sprengsätzen in 19 Städten Deutschlands.
Obwohl die Ermittlungsbehörden an der Ernsthaftigkeit des Inhalts der jeweils sechsseiti-gen Erpresserschreiben zweifelten, weil sie Details enthielten, die Zweifel hieran aufkommen ließen, sei es aber doch „zuviel gewesen, um nichts zu unternehmen“, so der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. So sei bereits ein relativ großer Polizeieinsatz in Vorbereitung gewesen, um den Angeklagten festzunehmen, als sich seine Schwester, die von dem Angeklagten ins Vertrauen gezogen worden sei, den Ermittlern am 3. April 2008 offenbart habe.
Hintergrund der versuchten Erpressung der Bundesrepublik Deutschland seien Schulden des Angeklagten gewesen. Unter anderem habe er von Bekannten über 140.000 Euro erschwindelt, die er angeblich in eine schwedische Ferienanlage investieren wollte, tatsächlich aber verspielt habe.
Seine Einlassung, er habe geplant, von der gesamten Erpressersumme „nur“ 400.000 Euro zum kompletten Schuldenabbau zu behalten, den Rest des Geldes aber zu vernichten, glaubte ihm das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des mehrfach vorbestraften Betrügers sei dies einfach „Unsinn“, befand die Kammer. „Sie hätten das Geld schon mitgenommen“, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung.
Bei der Strafzumessung hatte die Kammer neben dem Geständnis des Angeklagten u.a. strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung leide, wie ein psychiatrischer Gutachter im Prozess festgestellt hatte.
Mit „Dagobert“ habe man es zwar nicht zu tun, erklärte der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung. Auf der anderen Seite sei der Angeklagte aber nicht nur einschlägig bestraft, sondern habe sogar schon Strafhaft wegen Betruges verbüßt. Auch eine weitere Bewährungsstrafe habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Presseberichterstattung vom 7. Oktober 2008
Iris Berger
Pressesprecherin