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Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin verfassungswidrig – 30/17

Pressemitteilung vom 11.10.2017

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden­burg hat mit zwei Beschlüs­sen vom heuti­gen Tage dem Bundes­verfas­sungs­gericht jeweils die Frage zur Entschei­dung vorge­legt, ob das für das Land Berlin maß­gebli­che Besol­dungs­recht mit Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes unver­einbar ist, soweit es die Besol­dungs­gruppen A 7 bis A 9 in den Kalender­jah­ren 2009 bis 2016 betrifft. In den zugrunde­liegen­den Beru­fungs­ver­fah­ren bean­stan­den die Kläger, eine Beam­tin der Bezirks­ver­wal­tung und ein Finanz­beam­ter, die Höhe der ihnen in diesem Zeit­raum gezahl­ten Beamten­besol­dung. Ihre auf Fest­stel­lung der Verfas­sungs­widrig­keit der Besol­dung gerichtete Klage war vor dem Verwal­tungsgericht erfolg­los geblieben.

Nach Auffas­sung des Se­nats sind die im streiti­gen Zeit­raum gelten­den gesetz­lichen Rege­lun­gen über die Beamten­besol­dung im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­verfas­sungs­gerichts muss sich die Beamten­besol­dung vom Niveau der sozial­recht­lichen Grund­siche­rung jeden­falls um 15 Pro­zent abhe­ben. Diese Anfor­derung ist im Land Berlin in der unter­sten Besol­dungs­gruppe (A 4) nicht einge­hal­ten worden. Die Fehler­haftig­keit des Besol­dungs­niveaus in dieser Besol­dungs­gruppe führt zwangs­läufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehen­den Besol­dungs­gruppen. Da der Gesetz­geber keine bewuss­te Entschei­dung zur Neu­struktu­rie­rung des Ab­stands zwischen den Besol­dungs­gruppen getrof­fen hat, führt die erfor­der­liche Anpas­sung der unter­sten Besol­dungs­gruppe not­wendiger­weise zu einer Verschie­bung des Gesamt­gefü­ges. Darüber hinaus erweist sich die Besol­dung nach dem Berli­ner Besol­dungs­gesetz für 2016 nach Ansicht des Senats deshalb als verfas­sungs­widrig, weil der Gesetz­geber die Höhe der von ihm fest­geleg­ten Besol­dung nicht nach­voll­zieh­bar begrün­det hat. Er hat sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beam­ten­besol­dung vom Niveau der sozial­recht­lichen Grund­siche­rung jeden­falls um 15 Pro­zent abhebt.

Da der Senat nicht selbst über die Gültig­keit der maß­gebli­chen Besol­dungs­ge­setze entschei­den kann, hat er die Ver­fahren ausge­setzt, um jeweils eine Entschei­dung des Bundes­verfas­sungs­gerichts einzu­holen.

Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12 –