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Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde Schorfheide erfolgreich - 29/16

Pressemitteilung vom 01.12.2016

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 10. Senat des Ober­ver­waltungs­gerichts Ber­lin-Bran­den­burg der Normen­kontroll­klage der Stadt Ebers­walde gegen den Bebauungs­plan „Walz­werk­straße“ der benach­barten Gemein­de Schorf­heide statt­gege­ben. Der Bebau­ungs­plan, der auf Flächen an der Walz­werk­straße Sied­lungs­flächen in Form eines Wohn- und Misch­ge­bietes fest­setzt, ist unwirk­sam.

Der Stadt Ebers­walde ist im Landes­entwick­lungs­plan Ber­lin-Bran­de­nburg 2015 eine zentral­ört­li­che Funk­tion als Mittel­zen­trum zuge­wie­sen. Dies bein­hal­tet auch die Ent­wick­lung von Wohn­sied­lungs­flä­chen. Die Gemein­de Schorf­heide ist nicht als zen­traler Ort fest­gelegt. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Stadt Ebers­walde wegen der von ihr gel­tend gemach­ten Beein­trächti­gung ihrer Funk­tion als Mittel­zen­trum im Hin­blick auf die Ent­wick­lung von Wohn­sied­lungs­flächen gegen den Bebau­ungs­plan der benach­barten Gemein­de klagen kann. Der Bebau­ungs­plan „Walz­werk­straße“ sei auch fehler­haft, denn er wider­spre­che den Zie­len des Landes­ent­wick­lungs­plans, wonach neue Sied­lungs­flä­chen an vorhan­dene Sied­lungs­gebiete anzu­schlie­ßen sind. Die mit dem Bebau­ungs­plan ausge­wie­se­nen Sied­lungs­flä­chen des Wohn- und Misch­gebie­tes lägen außer­halb der Orts­lage von Finow­furt und schlös­sen nicht an die vorhan­de­nen Sied­lungs­ge­biete der Gemein­de an.

Der Senat hat die Revi­sion zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nicht zuge­lassen.

Urteil vom 1. Dezember 2016 – OVG 10 A 15.12 -