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Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde Schorfheide erfolgreich - 29/16
Pressemitteilung vom 01.12.2016
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der Normenkontrollklage der Stadt Eberswalde gegen den Bebauungsplan „Walzwerkstraße“ der benachbarten Gemeinde Schorfheide stattgegeben. Der Bebauungsplan, der auf Flächen an der Walzwerkstraße Siedlungsflächen in Form eines Wohn- und Mischgebietes festsetzt, ist unwirksam.
Der Stadt Eberswalde ist im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015 eine zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen. Dies beinhaltet auch die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen. Die Gemeinde Schorfheide ist nicht als zentraler Ort festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Stadt Eberswalde wegen der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Funktion als Mittelzentrum im Hinblick auf die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gegen den Bebauungsplan der benachbarten Gemeinde klagen kann. Der Bebauungsplan „Walzwerkstraße“ sei auch fehlerhaft, denn er widerspreche den Zielen des Landesentwicklungsplans, wonach neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind. Die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Siedlungsflächen des Wohn- und Mischgebietes lägen außerhalb der Ortslage von Finowfurt und schlössen nicht an die vorhandenen Siedlungsgebiete der Gemeinde an.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Urteil vom 1. Dezember 2016 – OVG 10 A 15.12 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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