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Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg eröffnen- 26/16
Pressemitteilung vom 13.10.2016
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach die Landesbank Berlin verpflichtet ist, Girokonten für die NPD-Kreisverbände Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg zu eröffnen.
Die Landesbank Berlin hatte die Kontoeröffnung mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Kreisverbände nicht ordnungsgemäß konstituiert hätten. Dies ergebe sich aus einer inhaltlichen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen. Außerdem verstoße die Kontoeröffnung gegen das Geldwäschegesetz.
Dieser Argumentation ist der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der Anspruch der beiden NPD-Kreisverbände auf Kontoeröffnung ergebe sich aus dem Parteiengesetz, weil die Kreisverbände einer nicht verbotenen Partei angehörten und die Landesbank Berlin auch für Kreisverbände anderer Parteien Girokonten führe. Eine detaillierte inhaltliche – auch parteienrechtliche – Überprüfung der vorgelegten Unterlagen (u.a. Einladung zur Mitgliederversammlung, Gründungsprotokolle, Sitzungsprotokolle) sei der Landesbank Berlin verwehrt. Es reiche aus, wenn der Kreisverband einer Partei nachweise, dass die Gründung nach der Satzung des Landesverbandes zulässig sei, wenn ferner eine Gründungsversammlung stattgefunden habe und wenn ein Vorstand gewählt worden sei. Ebenso wenig könne sich die Landesbank Berlin auf das Geldwäschegesetz berufen. Auch insoweit hätten die NPD-Kreisverbände ausreichende Unterlagen vorgelegt. Hinzu komme, dass die Parteien in Bezug auf ihre Finanzierung einer strengen staatlichen Aufsicht unterlägen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.
Urteile vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 und OVG 3 B 3.16 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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