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Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg eröffnen- 26/16

Pressemitteilung vom 13.10.2016

Das Oberverwaltungs­gericht Ber­lin-Bran­den­burg hat heute zwei Urtei­le des Ver­waltungs­gerichts Berlin bestä­tigt, wonach die Lande­sbank Berlin ver­pflich­tet ist, Giro­kon­ten für die NPD-Kreis­ver­bän­de Char­lotten­burg-Wil­mers­dorf und Tempel­hof-Schöne­berg zu eröff­nen.

Die Landes­bank Berlin hatte die Konto­eröff­nung mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass sich die Kreis­ver­bän­de nicht ord­nungs­gemäß konsti­tuiert hät­ten. Dies erge­be sich aus einer inhalt­lichen Über­prü­fung der vorge­leg­ten Unter­lagen. Außer­dem ver­stoße die Konto­eröff­nung gegen das Geld­wäsche­gesetz.

Dieser Argu­men­tation ist der 3. Senat des Ober­ver­wal­tungs­gerichts Ber­lin-Bran­den­burg nicht ge­folgt. Der An­spruch der bei­den NPD-Kreis­ver­bände auf Konto­eröff­nung erge­be sich aus dem Par­teien­ge­setz, weil die Kreis­ver­bän­de einer nicht ver­bo­te­nen Par­tei ange­hör­ten und die Landes­bank Ber­lin auch für Kreis­ver­bän­de ande­rer Par­teien Giro­kon­ten führe. Eine de­taillier­te inhalt­liche – auch par­teien­recht­liche – Über­prü­fung der vor­ge­leg­ten Unter­lagen (u.a. Ein­la­dung zur Mit­glieder­ver­samm­lung, Grün­dungs­proto­kolle, Sit­zungs­proto­kolle) sei der Landes­bank Berlin ver­wehrt. Es reiche aus, wenn der Kreis­ver­band einer Par­tei nach­weise, dass die Grün­dung nach der Sat­zung des Landes­ver­ban­des zuläs­sig sei, wenn ferner eine Grün­dungs­ver­samm­lung statt­ge­fun­den habe und wenn ein Vor­stand ge­wählt worden sei. Ebenso wenig könne sich die Landes­bank Ber­lin auf das Geld­wäsche­ge­setz beru­fen. Auch inso­weit hät­ten die NPD-Kreis­ver­bände ausrei­chen­de Unter­lagen vor­ge­legt. Hinzu kom­me, dass die Par­teien in Be­zug auf ihre Finan­zie­rung einer stren­gen staat­lichen Auf­sicht unter­lägen.

Wegen der grund­sätz­lichen Bedeu­tung der Sache ist die Re­vision an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zuge­lassen worden.

Urteile vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 und OVG 3 B 3.16 -