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EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären – 23/16
Pressemitteilung vom 15.09.2016
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage in einem Verfahren, in dem ein ehemaliger Rechtsreferendar eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub beansprucht, den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg angerufen. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung des als unmittelbare Grundlage für den geltend gemachten Anspruch anerkannten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach dieser Regelung darf der jedem Arbeitnehmer zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Der Kläger schied nach Ablegung seines zweiten Staatsexamens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer, sofern ihm dies möglich gewesen sei, einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Der 4. Senat, der über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezweifelt, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang nicht hinreichend geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat er beschlossen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu bitten. Bis zu dessen Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.
Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 4 B 38.14 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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