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EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären – 23/16

Pressemitteilung vom 15.09.2016

Der 4. Senat des Ober­verwaltungs­gerichts Ber­lin-Branden­burg hat mit Beschluss vom gestri­gen Tage in einem Verfah­ren, in dem ein ehema­liger Rechts­referen­dar eine finan­zielle Abgel­tung für nicht genom­menen Erho­lungs­urlaub bean­sprucht, den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Union in Luxem­burg ange­rufen. Die dem Gerichts­hof zur Vorab­ent­schei­dung vorge­legten Fra­gen betref­fen die Aus­le­gung des als unmittel­bare Grund­lage für den geltend gemach­ten Anspruch anerkann­ten Art. 7 Abs. 2 der Richt­linie 2003/88/EG über bestimmte Aspe­kte der Arbeits­zeit­gestal­tung. Nach dieser Rege­lung darf der jedem Arbeit­neh­mer zuste­hen­de bezahl­te Mindest­jahres­urlaub außer bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht durch eine finan­zielle Vergü­tung ersetzt werden.

Der Kläger schied nach Able­gung seines zwei­ten Staats­exa­mens aus dem juri­sti­schen Vor­berei­tungs­dienst aus. Den ihm zuste­hen­den Erho­lungs­urlaub hatte er zu diesem Zeit­punkt aus eige­nem Ent­schluss nicht voll­stän­dig genom­men. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage auf finan­zielle Abgel­tung des Rest­urlaubs abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, Art. 7 Abs. 2 der Richt­linie 2003/88/EG setze über seinen Wort­laut hinaus­gehend voraus, dass der Arbeit­neh­mer, sofern ihm dies mög­lich gewe­sen sei, einen An­trag auf Gewäh­rung des Urlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Grün­den nicht in der Lage gewe­sen sein dürfe, seinen Jahres­urlaub vor dem Ende des Arbeits­verhält­nisses zu nehmen.

Der 4. Senat, der über die Beru­fung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezwei­felt, ob sich die vom Verwal­tungs­gericht ange­nom­menen Voraus­set­zungen mit Unions­recht verein­baren lassen. Da diese Fragen in der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs bis­lang nicht hin­rei­chend geklärt sind und sich auch nicht zweifels­frei beant­worten lassen, hat er beschlos­sen, den Gerichts­hof um eine Vorab­ent­schei­dung zu bitten. Bis zu dessen Entschei­dung ist das Beru­fungs­ver­fahren ausge­setzt.

Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 4 B 38.14 -