Pressestelle
(nur für Presseanfragen)
Energie
Informationen zu den Themen Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter: berlin.de/energie
Überhöhtes Essengeld für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte - 22/16
Pressemitteilung vom 14.09.2016
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass die Stadt Prenzlau als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung von überzahltem Essengeld an den klagenden Elternteil verpflichtet ist.
Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sog. Essengeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 EUR pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis. Die Stadt hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen hält das Gericht nicht für überzeugend. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 EUR je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 EUR ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, ist nicht erkennbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Tel.: (030) 90149-80
- Fax: (030) 90149-8808