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Überhöhtes Essengeld für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte - 22/16

Pressemitteilung vom 14.09.2016

Der 6. Senat des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Bran­den­burg hat gestern ent­schie­den, dass die Stadt Prenz­lau als Träge­rin einer Kinder­tages­stätte zur Erstat­tung von über­zahl­tem Essen­geld an den klagen­den Eltern­teil verpflich­tet ist.

Der Träger einer Kinder­tages­stätte ist nach dem Branden­burgi­schen Kinder­tages­stätten­gesetz verpflich­tet, eine Ver­sor­gung der Kinder mit Mittag­essen zu gewähr­leisten. Die Eltern müssen hier­zu einen Zu­schuss in Höhe der durch­schnitt­lich erspar­ten Eigen­auf­wen­dungen entrich­ten (sog. Essen­geld). Im vorlie­gen­den Fall hatte die Stadt die Eltern verpflich­tet, ihr Kind bei einem priva­ten Caterer zu einem Preis von 3,04 EUR pro Mittag­essen anzu­melden. Das ent­spricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausge­handel­ten End­preis. Die Stadt hat nicht dar­gelegt, dass dieser Betrag den durch­schnitt­lich erspar­ten Eigen­auf­wen­dungen der Eltern ent­spricht. Die hierzu von ihr ange­stellten Berech­nun­gen hält das Gericht nicht für über­zeu­gend. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzel­nen ist, musste nicht ge­klärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 EUR je Mittag­essen zurück­gefor­dert, denn er ist selbst von einem Eigen­anteil in Höhe von 1,70 EUR ausge­gangen. Dass dieser Betrag zu gering bemes­sen ist, ist nicht erkenn­bar.

Die Revision zum Bundes­verwaltungs­gericht ist nicht zuge­lassen worden.

Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15