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Millionenklage der Krankenkassen gegen die Rettungsdienstgebühren der Berliner Feuerwehr für die Jahre 2005 bis 2009 in weitem Umfang erfolglos – 19/16

Pressemitteilung vom 30.06.2016

Der 1. Senat des Ober­verwaltungs­gerichts Ber­lin-Branden­burg hat heute in zwei Beru­fungs­ver­fahren entschieden, dass die Gebühr für den Ein­satz von Rettungs­transport­wagen der Ber­liner Feuer­wehr in den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von (damals) 281,34 Euro ganz über­wie­gend recht­mäßig war. Daher können die Kran­ken­kassen von den insge­samt einge­klagten 5,3 Mio. Euro nur rd. 440.000 Euro vom Land Berlin bzw. der Berli­ner Feuer­wehr zurück­ver­langen.

Das Oberverwaltungs­gericht hat zu­nächst bestä­tigt, dass es sich bei den um­strit­tenen rd. 19.000 Ein­satz­fahrten um die Ret­tung von Not­fall­patien­ten gehan­delt habe. Die Über­prü­fung der bereits im Jahr 2003 fest­gesetz­ten Ge­büh­ren­höhe für den Ein­satz von Ret­tungs­transport­wagen habe ferner erge­ben, dass die gesetz­lichen Kranken­kassen die kom­plexe und um­fang­reiche Kosten­kalku­lation der Feuer­wehr mit über 82 Mio. Euro pro Jahr in weitem Um­fang ohne Er­folg bean­stan­det haben. Ins­beson­dere sei die Zahl der von der Feuer­wehr vor­ge­halte­nen Reser­ve­fahr­zeuge nicht in Frage zu stel­len und die Ab­schrei­bungs­metho­de für älte­re Ret­tungs­fahr­zeuge recht­mäßig, soweit die Feuer­wehr dabei keinen Ge­winn erzielt habe. Bei den kalku­lato­rischen Pen­sions­kosten, die der Senat als solche eben­falls als an­satz­fähig aner­kannt habe, hätte die Feuer­wehr aller­dings die im Land Berlin allge­mein vorge­schrie­benen Pensions­sätze der Senats­ver­wal­tung für Finan­zen in ihre Kosten­berech­nung einstel­len müssen. Aus­gleich­zah­lungen für Mehr­arbeit in den Jahren 2005 bis 2008 hat das Gericht nicht akzep­tiert, weil die Feuer­wehr den ent­sprechen­den Um­fang nicht hin­rei­chend nach­ge­wiesen habe. Die übrigen An­sätze für Perso­nal- und Gebäude­kosten, weitere Sach­kosten (Treib­stoffe, Repara­tur­kosten, medi­zini­sches Ver­brauchs­mate­rial) sowie inner­betrieb­liche Verrech­nun­gen seien nicht zu bean­stan­den. Bei den maß­geb­lichen Fall­zah­len, aus denen sich die fest­ge­setzte Ge­bühr im Zusam­men­hang mit den anzu­erken­nen­den Kosten errech­ne, sei aller­dings von allen Ret­tungs­ein­sätzen (ein­schließ­lich der sog. Fehl­fahr­ten) auszu­gehen.

Eine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zuge­lassen.

Urteile vom 30. Juni 2016 – OVG 1 B 12.12 und OVG 1 B 16.12