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OVG: Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig - 16/16

Pressemitteilung vom 02.06.2016

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das für das Land Brandenburg maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage in den Kalenderjahren 2004 bis 2013 betrifft. In dem zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstandet der Kläger, ein früherer Direktor eines Amtsgerichts, die Höhe der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Richterbesoldung. Seine auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Nach Auffassung des Senats sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Richterbesoldung im Land Brandenburg für die Besoldungsgruppe des Klägers verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Danach ist die im Jahr 2004 eingetretene Besoldungskürzung durch die deutliche Reduzierung der Sonderzahlung, des sog. Weihnachtsgeldes, verfassungswidrig. Die vom Landesgesetzgeber angeführten finanziellen Erwägungen können für sich genommen den Einschnitt nicht rechtfertigen. Für die Jahre 2005 bis 2013 wird die Annahme einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung durch deutliche Differenzen zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung der Tariflöhne, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex andererseits indiziert und im Rahmen einer Gesamtabwägung durch weitere Kriterien erhärtet. Da der Senat nicht selbst über die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze entscheiden kann, hat er das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Beschluss vom 2. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –