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Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg 2015 abgelehnt - 14/16
Pressemitteilung vom 09.05.2016
Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg den Antrag von 28 Brandenburger Gemeinden auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 abgelehnt. Es hat damit in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Vollzug dieses Plans nicht, wie von den Gemeinden begehrt, vorläufig ausgesetzt.
Der Landesentwicklungsplan ist ein landesweit geltender Raumordnungsplan, der zentrale Orte festlegt, die Funktionen für ihr Umland erfüllen, die Siedlungsentwicklung lenkt und über einen Freiraumverbund auch die Steuerung der Windenergienutzung in Regionalplänen beeinflusst. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Verordnung über den Landesentwicklungsplan von 2009 im Juni 2014 wegen eines Zitierfehlers für unwirksam erklärt (vgl. dazu näher Pressemitteilung 20/14 vom 16. Juni 2014). Daraufhin hatte die Landesregierung den Landesentwicklungsplan in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung dieses Fehlers mit Verordnung vom 27. Mai 2015 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt.
Der Beschluss beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das Oberverwaltungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug einer Rechtsverordnung der demokratisch legitimierten Landesregierung vorläufig auszusetzen, wegen des damit verbundenen Eingriffes in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen dürfe. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sei die rückwirkende Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplans im Wege des ergänzenden Verfahrens nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit der Plan mit Wirkung ab dem 22. September 2011 (nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Landesplanungsgesetzes) in Kraft gesetzt worden sei. Eine Interessenabwägung ergebe zudem, dass die Interessen der Landesregierung am Erhalt der Steuerungswirkung des Landesentwicklungsplans im Hinblick auf eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung und Ordnung des Landesgebietes deutlich gewichtiger seien als die gegenläufigen Interessen der Gemeinden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des 10. Senats vom 6. Mai 2016 – OVG 10 S 16.15 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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