Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die sofortige Vollziehung einer Verfügung aufgehoben, mit der einem spanischen Busunternehmen untersagt worden ist, Ausländer von Belgien nach Deutschland zu befördern, ohne zuvor Pässe und Aufenthaltstitel zu kontrollieren.
Anlass für das sofort vollziehbare Beförderungsverbot war, dass das Busunternehmen mehrfach Fahrgäste ohne erforderliche Pässe und Aufenthaltstitel von Belgien nach Deutschland befördert hatte. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den gegen das Verbot gerichteten Eilantrag des Busunternehmens im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die den Beförderungsunternehmen durch das Aufenthaltsgesetz auferlegte Kontrollpflicht verfolge den Zweck, die Einhaltung der Pass-und Visumspflicht für Nicht-EU-Bürger auch bei Überschreiten der Schengen-Binnengrenzen umfassend sicherzustellen. Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen lasse die im Recht eines Mitgliedstaats enthaltene Pflicht des Ausländers unberührt, Pässe und Aufenthaltstitel zu besitzen, mitzuführen und vorzuzeigen. Daraus ergebe sich die Kontrollpflicht der Beförderungsunternehmer, so dass die Untersagungs¬verfügung voraussichtlich rechtmäßig sei.
Dieser Einschätzung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren sei vielmehr offen, ob die den privaten Beförderungsunternehmen obliegenden Kontrollen der Reisenden noch im Einklang mit den Vorschriften des EU-Rechts stehen. Denn die systematische Pflicht, Pässe und Aufenthaltstitel vor einer Einreise nach Deutschland auf dem Landweg zu kontrollieren, könnte zumindest in ihrer tatsächlichen Wirkung den Grenzkontrollen gleichstehen, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für Grenzübertritte innerhalb des Schengen-Raums weggefallen sind. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dadurch Unionsrecht verletzt wird, müsse in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei nicht erforderlich, bis dahin die Kontrollen aufrechtzuerhalten, da eine solche Kontrollpflicht z.B. für den Eisenbahnverkehr in der Praxis nicht gelte.
Beschluss vom 24. November 2015 – OVG 2 S 13.15 –