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Rückforderung von 200.000 Euro wegen strafbar erlangter Beamtenbeihilfe – 31/15

Pressemitteilung vom 26.11.2015

Ein Beamter muss Beihilfeleistungen zurückzahlen, die auf Grund gefälschter, von seiner Ehefrau für ihn bei dem Landesverwaltungsamt Berlin eingereichter Zahnarztrechnungen bewilligt worden waren.

Der Kläger, ein Berliner Beamter, beauftragte seine Ehefrau damit, für ihn Arztrechnungen zu begleichen und Anträge auf Gewährung von Beihilfe (Erstattung von Arztkosten für Beamte) zu stellen. Die Ehefrau reichte in Absprache mit einer Tante des Klägers in der Zeit von Juni 2002 bis August 2008 für den Kläger gefälschte Zahnarztrechnungen ein. Die Tante war die zuständige Sachbearbeiterin im Landesverwaltungsamt und bewilligte Beihilfen im Umfang von insgesamt ca. 600.000 Euro. Die Ehefrau und die Tante teilten die überwiesenen Beträge hälftig unter sich auf. Wegen dieser Taten verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Frauen zu mehrjährigen Haftstrafen und zur Zahlung von Schadenersatz an das Land Berlin. Das Landesverwaltungsamt nahm im Jahr 2011 die Beihilfebescheide zurück und forderte auch vom Kläger Erstattung. Das Verwaltungsgericht bestätigte eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von ca. 200.000 Euro.

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des 7. Senats muss sich der Kläger das rechtsmissbräuchliche Handeln seiner Ehefrau zurechnen lassen, obwohl er keine Kenntnis von den Straftaten hatte, denn er hatte ihr Vollmacht zur Erledigung aller seiner Beihilfeangelegenheiten erteilt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 26. November 2015 – OVG 7 B 4 und 5.15 -