Der Antrag mehrerer Grundstückseigentümer am Potsdamer Jungfernsee auf Eilrechtsschutz gegen die einem Investor erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants mit angeschlossenem Funktionsgebäude hatte auch in der 2. Instanz keinen Erfolg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Wiedererrichtung der Vente-Halle, des hölzernen Empfangspavillons der im Auftrag des wassersportbegeisterten Kaisers Wilhelm II. im norwegischen Drachenstil errichteten und Mitte des letzten Jahrhunderts abgebrannten Matrosenstation Kongsnӕs.
Die Antragsteller hatten mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei eine Großgastronomie für mehr als 400 Besucher geplant. Dies habe das Verwaltungsgericht ebenso verkannt wie die davon ausgehenden Lärmimmissionen, die Verkehrsprobleme und den Schutzstatus ihrer Wohngrundstücke.
Dem Vorbringen ist das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, die zugelassene Kapazität des Restaurants sei mit der Belegung der allein genehmigten 122 Sitzplätze ausgeschöpft. Ein gastwirtschaftliches Angebot außerhalb des Sitzplatzkontingents sei weder beantragt noch genehmigt worden. Entgegen dem von der Beschwerde vorgelegten Gutachten sei daher für die schalltechnische Bewertung die Anzahl der Gäste nicht aus der zur Verfügung stehenden Gastfläche zu ermitteln. Eine Beeinträchtigung des Denkmalbereichs „Berliner Vorstadt“ oder eine Gefährdung des UNESCO-Weltkulturerbe-Status könne angesichts der auf die alten Fundamente der Vente-Halle begrenzten Dimension der gastronomischen Nutzung ebenfalls nicht festgestellt werden. Schließlich stelle sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern auch mit Blick auf die Verkehrssituation bei der in einem Eilverfahren nur
gebotenen summarischen Prüfung nicht als rücksichtslos dar. Die erstinstanzliche Entscheidung, die auf die Wirksamkeit des beschlossenen Parkraumbewirtschaftungskonzepts sowie den beabsichtigten Aufbau eines Leit- und Informationssystems zur Lenkung des Verkehrs abgestellt habe, sei durch das auf ein Gegengutachten gestützte Vorbringen nicht erschüttert worden.
Beschluss vom 2. Juni 2015 – OVG 2 S 3.15 -