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OVG bestätigt: Zwei Mitglieder der „Nachtwölfe“ dürfen einreisen – 20/15

Pressemitteilung vom 07.05.2015

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass zwei russische Staatsangehörige, die Mitglieder des russischen Rockerclubs „Nachtwölfe“ sind, zur Teilnahme an den Veranstaltungen aus Anlass des 70. Jahrestages des Sieges der Roten Armee in die Bundesrepublik einreisen dürfen.

Beide Staatsangehörige waren im Besitz gültiger Schengen-Visa, von denen eines in Italien und eines von der Deutschen Botschaft in Moskau ausgestellt worden war. Die Bundespolizei verweigerte ihnen am 30. April 2015 am Flughafen Berlin-Schönefeld die Einreise. Sie reisten zwar nach Russland zurück, wandten sich aber sodann mit vorläufigen Rechtsschutzanträgen an das Verwaltungsgericht Berlin. Dieses verpflichtete die Bundesrepublik mit Beschlüssen vom 6. Mai 2015, ihnen die Einreise zu den genannten Zwecken zu gestatten (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 16/2015).

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt. Auch der 6. Senat hat die von der Bundespolizei geltend gemachten Gründe für die Einreiseverweigerung nicht als tragfähig angesehen. Die im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Verweigerungsgründe für die Einreise seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls müsse eine hierauf gestützte Entscheidung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür sein. Daran fehle es, weil nicht ersichtlich sei, weshalb den beiden Antragstellern mit der Begründung, sie seien Mitglieder der „Nachtwölfe“, die Einreise verweigert worden sei, während anderen Mitgliedern laut Presseberichten die Einreise gestattet bzw. gegen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorgegangen worden sei. Zudem habe die Bundesregierung ausdrücklich geäußert, gegen eine Teilnahme der eingereisten „Nachtwölfe“ an Gedenkveranstaltungen zum 70. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges keine Bedenken zu haben. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht geltend gemacht.

Diese Beschlüsse sind unanfechtbar.

Über ein drittes, gleich gelagertes Verfahren konnte noch nicht entschieden werden, weil die Beschwerdebegründung der Bundespolizei bislang nicht vorliegt.

Beschlüsse vom 7. Mai 2015 – OVG 6 S 14.14 und OVG 6 S 15.15 -