Die Klägerin, die als Entwicklungsträgerin für das Land Berlin die Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“ durchführt, hat teilweise erfolgreich gegen die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von rd. 4,3 Millionen Euro für die Nutzung des Schlossplatzes als Baustelleneinrichtung zum Rückbau des Palastes der Republik geklagt. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Klägerin nur Gebühren in Höhe von rd. 1,6 Millionen Euro zu tragen hat.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts durfte das Bezirksamt von der nicht gebührenbefreiten Klägerin zwar grundsätzlich Gebühren für die Sondernutzung des Schlossplatzes verlangen. Jedoch hatte sich die ursprünglich geplante Bauzeit aufgrund der Asbestbelastung des Palastes der Republik verlängert. Soweit das Bezirksamt hierfür wegen Überschreitung der Nutzungszeit erhöhte Gebühren erhoben hat, sind nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen der Sondernutzungsgebührenverordnung nicht erfüllt gewesen. Von einer Überschreitung der ursprünglichen Nutzungszeit könne bei verständiger Würdigung der einschlägigen Tarifstelle der Sondernutzungsgebührenverordnung nur ausgegangen werden, wenn die Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht auf den kürzest möglichen Zeitraum und das geringstmögliche Maß beschränkt worden sei. Hier sei indes die Asbestbelastung, die zur Verlängerung der Bauzeit geführt habe, nicht vorhersehbar gewesen. Daher habe die Baumaßnahme nicht in kürzerer Zeit durchgeführt werden können, so dass eine Überschreitung der Nutzungszeit, die eine erhöhte Gebühr rechtfertigte, nicht vorgelegen habe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 23. April 2015 – OVG 1 B 23.12 -