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Beseitigung von Bahnübergängen in Lübbenau/Spreewald – 16/15

Pressemitteilung vom 23.04.2015

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn abgewiesen, das die Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen in Lübbenau/Spreewald plant und hierfür einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes benötigt.

Das Eisenbahn-Bundesamt hält sich wegen der im Zusammenhang damit geplanten Neugestaltung verschiedener Straßen nicht für sachlich zuständig, den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Der Senat hat dies bestätigt. Zwar ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Genehmigung der Beseitigung von Bahnübergängen zuständig. Über notwendige Folgemaßnahmen eines solchen Vorhabens, für die originär ein anderer Planungsträger zuständig ist, darf es jedoch nur unter engen Voraussetzungen mitentscheiden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Davon ist nach Auffassung des Senats auszugehen, weil umfangreiche Änderungen und teilweise Neutrassierungen einer Landes-, einer Kreis- und verschiedener Gemeindestraßen in Lübbenau erforderlich sind. Eine Planfeststellung allein der Beseitigung der Bahnübergänge ohne die geplanten Änderungen am Straßenbestand kommt wegen der dann unbewältigten Folgeprobleme nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Urteil vom 23. April 2015 – OVG 12 A 1.14 -