Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute die Klage eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn AG abgewiesen, das zwei Zugänge zum Gebäude des Bahnhofs Berlin-Alexanderplatz (Zugänge von der Gontardstraße und von der Dircksenstraße) für den Fußgängerverkehr schließen und die dadurch gewonnenen Flächen gewerblich nutzen möchte.
Die Klägerin hat für dieses Vorhaben beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt ohne Erfolg die Planfeststellung beantragt. Der Senat hat den ablehnenden Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes bestätigt. Die Planfeststellungsbehörde habe die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen fehlerfrei abgewogen. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass der stark frequentierte Bahnhof vorrangig den Zwecken des Bahnverkehrs diene und die beabsichtigte Schließung der beiden Zugangstüren zu einer verschlechterten Abwicklung der Fußgängerströme führe. Dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Zugangssituation komme danach ein höheres Gewicht als den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu, die streitbefangenen Flächen in Gewerbeeinheiten umzuwandeln.
Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Urteil vom 23. April 2015 – OVG 12 A 3.11 -