Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, mit der dieses den Eilrechtsschutzantrag eines Landwirtschaftsbetriebes gegen den Braunkohletagebau Welzow-Süd abgelehnt hatte.
Der Landwirtschaftsbetrieb hatte beantragt, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vorläufig zu verpflichten, der Vattenfall Europe Mining AG (VEM) jegliche bergbauliche Tätigkeit auf bestimmten Grundstücken im Bereich des Tagebaus Welzow-Süd zu untersagen. Hintergrund sind zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb und der VEM über die Nutzungsberechtigung für diese Grundstücke.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, bergrechtlich komme es auf die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung an für den Kohlebergbau benötigten Grundstücken nicht an. Dementsprechend sei das Landesamt auch nicht verpflichtet, zu Gunsten eines angeblich Nutzungsberechtigten eine auf das Bundesberggesetz gestützte Anordnung zu erlassen. Vielmehr müsse der Betroffene entsprechende Ansprüche ggf. auf dem Zivilrechtsweg unmittelbar gegenüber dem Bergbaubetreiber geltend machen.
Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 11 S 14.15 -