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Vorerst keine Sonntagsöffnung in Potsdam – 12/15

Pressemitteilung vom 27.03.2015

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf den Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Eilverfahren die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015 einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Nur aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde festgesetzt. Die Stadt Potsdam hat in der streitigen Verordnung mehr als sechs, nämlich insgesamt zehn Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse als verkaufsoffen ausgewiesen und diese auf verschiedene Stadtteile verteilt. Sie meint, dies sei so möglich, denn eine stadtteilbezogene Sonntagsöffnung führe nicht zu einem Verbrauch verkaufsoffener Sonntage in einem anderen Stadtteil.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Verordnung einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil er sie für offensichtlich unwirksam hält. Sie sei von der Ermächtigungsnorm schon dem Wortlaut nach nicht gedeckt, denn diese erlaube nur sechs – nicht jedoch zehn – verkaufsoffene Sonntage. Die örtlich beschränkte Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags bewirke, dass dieser Sonntag insgesamt und nicht nur für den betreffenden Stadtteil verbraucht sei. Das gebiete auch der Sinn des Sonntagsschutzes, der dem Schutz der Arbeitsruhe, der Erholung und der Möglichkeit zu familiärem Leben an Sonn- und Feiertagen diene. Für die aus Anlass des Osterfestes am 29. März 2015 geplante Ladenöffnung gebe es zudem keinen hinreichenden Anlass. Hierbei handele es sich hauptsächlich um ein Einkaufserlebnis, welches bloß wirtschaftlichen Umsatzinteressen der Ladenninhaber und alltäglichen Erwerbsinteressen potenzieller Käufer diene. Dies genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe zu rechtfertigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 1 S 19.15 -