Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Öffnung der Körperwelten-Dauerausstellung (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Nr. 7/2015) im Ergebnis bestätigt und damit die Beschwerde des Bezirksamts Mitte zurückgewiesen.
Das Bezirksamt vertritt den Standpunkt, dass die Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz der Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz bedarf. Es hat die Erteilung einer von der Antragstellerin beantragten Genehmigung abgelehnt und der Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid die Eröffnung und Durchführung der Ausstellung ohne vorherige Genehmigung unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt.
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in dem gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Eilverfahren offen gelassen, ob die Ausstellung nach dem Bestattungsgesetz genehmigungsbedürftig ist; dies müsse der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, nachdem das Bezirksamt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Klageverfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2014) Berufung eingelegt hat. Unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis und der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen bestünden erhebliche Bedenken gegen die vollständige Untersagung der Ausstellung. Die Wanderausstellung „Körperwelten“ sei bereits mehrfach bundesweit, u.a. auch in den Jahren 2001, 2009 und 2011 in Berlin, gezeigt worden, ohne dass das Land Berlin Einwände wegen des bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbots von Leichen erhoben und eine Ausnahmegenehmigung für erforderlich gehalten habe. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe im Jahre 2009 zwar ein Verbot von sog. Live-Präparationen bestätigt, die Ausstellung im Übrigen aber nicht beanstandet. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege danach das Interesse der Antragstellerin, die Mitte Februar 2015 mit erheblichen Investitionen eröffnete Ausstellung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren weiter zu zeigen. Eine sofortige Schließung der Ausstellung sei zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des allgemeinen Sittlichkeitsempfindens oder zur Achtung der Menschenwürde nicht nötig; es bleibe die freie Entscheidung jedes Einzelnen, das Museum zu besuchen.
Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 12 S 4.15 -