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Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum auf dem ehemaligen Schultheiss-Areal unwirksam - 10/15

Pressemitteilung vom 12.03.2015

Der Bebauungsplan des Bezirksamts Berlin-Mitte zur Errichtung eines Einkaufs- und Freizeitzentrums auf dem Gelände der ehemaligen Schultheiss-Brauerei mit dem denkmalgeschützten „Sudhaus“ ist unwirksam. Das hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 18. Dezember 2014 entschieden. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der Senat hat festgestellt, dass der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern leidet. Der Bezirk hat die Vorgaben des von ihm selbst beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts unzureichend in seine Abwägung einbezogen. Das geplante Einkaufszentrum liegt größtenteils nicht innerhalb des in diesem Konzept ausgewiesenen Stadtteilzentrums an der Turmstraße, in dem der Einzelhandel konzentriert werden soll. Zudem hat der Bezirk die maximal zulässige Verkaufsfläche in dem geplanten Einkaufszentrum auf 20.000 m² festgesetzt. Damit sind die Entwicklungsmöglichkeiten des eigentlichen Stadtteilzentrums weitgehend ausgeschöpft. Die Interessen der Eigentümer von Grundstücken an der Turmstraße daran, Geschäfte zu eröffnen oder zu erweitern, sind dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Bebauungsplan eine Bebauung an der Grenze zu den Grundstücken in der Lübecker Straße ermöglicht, ist nicht ausreichend ermittelt worden, ob trotz der hierdurch eintretenden Verschattung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Mit diesen Urteilen ist nicht darüber entschieden worden, ob der Bauherr auf Grund der ihm zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung mit der Errichtung des Einkaufszentrums beginnen kann. Diese Frage ist Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls einer Klage gegen die Baugenehmigung.

Urteile vom 18. Dezember 2014 – OVG 2 A 15.12 und OVG 2 A 3.13 -

Christiane Scheerhorn
- Pressebeauftragte -