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OVG untersagt vorerst Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im Oderbruch - 8/15

Pressemitteilung vom 04.03.2015

Ein Gewässerunterhaltungsverband im Oderbruch darf bis auf Weiteres zur Abwehr von Schäden durch Biberbauten keine Biber fangen oder töten und Biberdämme und Erdbaue nicht beschädigen oder zerstören. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Januar 2015 bestätigt.

Der Landkreis Märkisch-Oderland hatte dem Gewässerunterhaltungsverband mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid für die Dauer von vier Jahren zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von arten- und flächenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt und ihm erlaubt, zur Abwehr von Beeinträchtigungen durch Biber bzw. deren Bauwerke (insbesondere an Deichanlagen, Parallel- und Druckwassergräben, Zu- und Abläufen von Schöpfwerken und unmittelbar neben Verkehrswegen gelegenen Gewässerabschnitten, insgesamt an ca. 1.000 konkret bezeichneten Deich- und Gewässerabschnitten an der Oder und im Oderbruch) Biber zu fangen oder zu töten sowie Biberdämme und Erdbaue zu beschädigen oder zu zerstören. Der NABU Brandenburg hat hiergegen Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Der Senat teilte im Ergebnis die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Rechtmäßigkeit der in dem „Sammelbescheid“ zusammengefassten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Der Bescheid, der die erteilten Ausnahmen jeweils als Einzelentscheidungen ansieht, enthalte insbesondere keine hinreichende Prüfung und Darlegung der für jeden dieser Einzelfälle maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides schließe es nicht aus, in Fällen akuter Gefahrensituationen unverzüglich auf den konkreten Fall bezogene Einzelentscheidungen zu treffen, die dann auch für sofort vollziehbar erklärt werden könnten. Weshalb eine angemessene Gefahrenabwehr dennoch nur auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit des beanstandeten Bescheides möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Allein die mit dem „Sammelbescheid“ für den Landkreis verbundene Verwaltungsvereinfachung begründe kein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist abschließend im Klageverfahren zu klären.

Beschluss vom 26. Februar 2015 – OVG 11 S 3.15 -

Christiane Scheerhorn
- Pressebeauftragte -