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Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen - 6/15

Pressemitteilung vom 27.02.2015

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte heute zu entscheiden, ob die pakistanische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder eines anerkannten Flüchtlings einreisen dürfen, obwohl deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ist von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums abzusehen, wenn der Visumsantrag der Familienangehörigen innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (oder unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter) gestellt wird. Dem pakistanischen Mann war erst aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Mit diesem Urteil war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu verpflichtet worden, die Zuerkennung zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Dreimonatsfrist nicht mit Rechtskraft des Verpflichtungsurteils anlief – dann wäre sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der Familie verstrichen gewesen – sondern erst mit der späteren Bekanntgabe des Zuerkennungsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; insoweit hatten die Kläger die Dreimonatsfrist gewahrt.

Die Revision wurde zugelassen.

Urteil vom 27. Februar 2015 – OVG 7 B 29.14 -