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Flugrouten BER: Vorbeiflug am Rangsdorfer See naturschutzrechtlich nicht zu beanstanden - 2/15

Pressemitteilung vom 15.01.2015

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des NABU Brandenburg auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abflugrouten, die an dem Vogelschutzgebiet Nuthe-Nieplitz-Niederung vorbeiführen, abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Verträglichkeit der Flugrouten mit naturschutzrechtlichen Belangen nicht erneut unter Beteiligung des Naturschutzverbandes untersucht werden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geht bei der Festsetzung der angegriffenen Flugverfahren zu Recht davon aus, dass der Vorbeiflug an dem Vogelschutzgebiet in einer Flughöhe von mindestens 600 Metern stattfinden wird. Dass es zu beachtlichen Unterschreitungen kommen wird, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Ab dieser Flughöhe können nach den Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen Berlin Brandenburg erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten durch den Vorbeiflug ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die von der Südbahn für den Westbetrieb vorgesehenen Abflugverfahren näher an das Schutzgebiet heranrücken als die in der Planfeststellung betrachteten Geradeausrouten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Ergebnisse aus der in dem Planfeststellungsverfahren durchgeführten Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Verträglichkeit sind auf die angegriffenen Flugverfahren übertragbar. Auch das Risiko einer Kollision von Vögeln mit Flugzeugen (Vogelschlag) musste nicht erneut geprüft werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 15. Januar 2015 – OVG 6 A 4.14 -