Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute auf die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow entschieden, dass die festgesetzten Flugrouten über die Ortsmitte der Gemeinde für den Tag rechtmäßig sind. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hält sich mit der Festsetzung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesaufsichtsamt die von der Gemeinde geforderte Nordumfliegung aus Lärmschutzgründen trotz der bestehenden Doppelbelastung durch An- und Abflüge für nicht vorzugswürdig gehalten hat. Dies wird durch die von der Beklagten eingeholten Lärmuntersuchungen belegt. Zu Recht hat das Bundesaufsichtsamt auch den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen unabhängigen Parallelbahnbetrieb zur Grundlage seiner Festsetzung gemacht. Die von der Gemeinde im Übrigen vorgetragenen Mängel bei der Zusammensetzung der Fluglärmkommission greifen nicht durch.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung angestellte Lärmuntersuchungen haben aber ergeben, dass unter Lärmschutzgesichtspunkten für die Nacht günstigere Streckenalternativen bestehen. Aus diesem Grund wurde der Klage insoweit stattgegeben.
Urteil vom 19. September 2013 – OVG 11 A 4.13 -