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Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot von Kurdendemonstration - 42/11

Pressemitteilung vom 25.11.2011

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Anmelders der für den morgigen Sonnabend, den 26. November 2011, vorgesehenen Kurdendemonstration gegen das erstinstanzlich bestätigte Versammlungsverbot des Polizeipräsidenten in Berlin soeben zurückgewiesen. Das Verbot der Demonstration hat damit Bestand.

Das Oberverwaltungsgericht hält das Verbot für rechtmäßig, so dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren erfolglos bleiben musste. Der Anmelder plane nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht lediglich eine Demonstration gegen das Verbot der PKK und für die Freiheit des PKK-Führers Öcalan, sondern beabsichtige eine Propagandaveranstaltung aus Anlass des Gründungstages (27. November 1978) für die in Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegte PKK. Bereits eine als „Kulturfestival“ bezeichnete Veranstaltung im Kölner Stadion am 3. September 2011 sei entsprechend abgelaufen, ohne dass der auch seinerzeit für die Organisation verantwortliche Anmelder etwas dagegen unternommen habe. Aus einer internen Organisationsunterlage für die in Berlin geplante Veranstaltung ergebe sich, dass bei der Anmeldung des Aufzuges und im vorbereitenden Kooperationsgespräch falsche Angaben über die Teilnehmerzahl gemacht worden seien; statt der benannten 10.000 Teilnehmer sei die Mobilisierung von insgesamt fast 30.000 Teilnehmern aus dem gesamten Bundesgebiet geplant worden. Außerdem sollten 500 PKK-Fahnen und 400 Öcalan-Banner mitgeführt werden. Das Zeigen dieser Kennzeichen sei nach dem Vereinsgesetz strafbar. Die danach massiv beabsichtigte Begehung von Straftaten rechtfertige als unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das Versammlungsverbot. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich ein Anmelder, der in der hier beabsichtigten Weise das Versammlungsrecht missbrauchen wolle, nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen könne.

Beschluss vom 25. November 2011 – OVG 1 S 187.11 -