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Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes rechtmäßig – 41/11

Pressemitteilung vom 23.11.2011

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. in den Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministeriums für die Jahre 2008, 2009 und 2010 rechtmäßig war, und damit das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Der Kläger, der sich selbst als rechtspopulistische Organisation versteht und den Vorwurf verfassungsfeindlicher Bestrebungen zurückweist, sah sich durch seine Erwähnung als Verdachtsfall rechtsextremer verfassungsfeindlicher Bestrebungen in seiner politischen Arbeit stigmatisiert und beeinträchtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die der Herausgabe des Verfassungsschutzberichts des Bundes zugrundeliegende Befugnisnorm (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) dahin ausgelegt, dass sie die Unterrichtung der Öffentlichkeit in allen Fällen gestatte, in denen das Bundesamt für Verfassungsschutz nach seiner Aufgabenbeschreibung tätig werden dürfe und über die es dem Bundesinnenministerium zu berichten habe. Das schließe auch solche Fälle ein, in denen zwar Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht festzustellen seien, aber tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorlägen, sofern der Verdacht hinreichend gewichtig und die konkrete Berichterstattung verhältnismäßig und den Anhaltspunkten angemessen sei, insbesondere hinreichend herausgestellt werde, dass es um einem Verdachtsfall handele. Diesen Anforderungen werde im Fall des Klägers genügt. Die Art und Weise der Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 sei sachlich gehalten; die Inhalte stelle der Kläger selbst nicht in Frage. Mit seiner abweichenden Bewertung des eigenen Verhaltens vermochte der Kläger nicht durchzudringen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 23. November 2011 – OVG 1 B 111.10 -