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Kein Bundesparteitag der Bürgerbewegung pro Deutschland im Gemeinschaftshaus Lichtenrade – 40/11

Pressemitteilung vom 23.11.2011

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011 aufgehoben, mit dem der Bezirk Tempelhof-Schöneberg verpflichtet worden war, dem Bundesverband der Bürgerbewegung pro Deutschland das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für seinen am 26. November 2011 geplanten Bundesparteitag zu überlassen. Der Antrag der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Gewährung von Eilrechtsschutz wurde zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Träger öffentlicher Gewalt seien grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Räumlichkeiten politischen Parteien zu überlassen und dürften den Zugang beschränken, solange dies generell geschehe und alle Parteien in gleicher Weise betroffen seien. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg gestatte die Nutzung seiner Räume lediglich den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien, und zwar nur dann, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren „Zuständigkeitskreis“ beziehen. Diese Handhabung sei nicht willkürlich und daher von der Entscheidungsfreiheit der Verwaltung gedeckt. Sie schließe einen Anspruch des Bundesverbandes der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Durchführung des Bundesparteitages im Gemeinschaftshaus Lichtenrade oder sonstigen Räumen des Bezirks grundsätzlich aus.

Beschluss vom 23. November 2011 – OVG 3 S 141.11