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Brandenburger Justizministerium muss Identität belasteter Richter und Staatsanwälte nicht offenbaren – 35/11

Pressemitteilung vom 03.11.2011

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Ablehnung eines Eilantrags des Chefreporters einer überregionalen Tageszeitung, der vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Auskünfte über 13 Richter sowie einen Staatsanwalt begehrt, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, im Wesentlichen bestätigt.

Eine Auskunft über die gegen die Betroffenen im Einzelnen vorliegenden belastenden Erkenntnisse scheitert nach Auffassung des 10. Senats an den Regelungen im Stasi-Unterlagen-Gesetz, die den Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz verdrängen. Auch eine namentliche Benennung der 13 Richter und des Staatsanwalts kann wegen des vorrangigen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen nicht verlangt werden. Die Preisgabe ihrer Namen hätte für sie wegen der zu erwartenden Breitenwirkung erhebliche negative Folgen. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Auskunftsverlangen nicht auf einem Verhalten der betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer heutigen Tätigkeit beruht. Eine mögliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, über die bei der Einstellung nicht getäuscht worden ist, liegt inzwischen mehr als 20 Jahre zurück. Die Betroffenen stehen seit Jahren im Justizdienst des Landes Brandenburg und wurden vor ihrer Einstellung durch Richterwahl- bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüsse überprüft. Die nach der Wende getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg, auch ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit zu Richtern bzw. Staatsanwälten zu ernennen, deren frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit von den zuständigen Ausschüssen als hinnehmbar eingestuft worden ist, verpflichtet den Dienstherrn heute – jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliegt – dazu, ihre Identität nicht zu offenbaren.

Dagegen kann der Antragsteller verlangen, über den gegenwärtigen Einsatzort der betroffenen Richter informiert zu werden, soweit dabei ihre Anonymität gewahrt werden kann. Für den Staatsanwalt hat das Oberverwaltungsgericht dies verneint. Dem Antragsteller ist demnach nur mitzuteilen, in welchem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilrecht oder Strafrecht) und in welcher Instanz (Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht) die in diesem Gerichtszweig tätigen neun Richter derzeit eingesetzt sind. Für die vier weiteren Richter ist anzugeben, in welchen Fachgerichtsbarkeiten (Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Finanzgerichtsbarkeit) und in welcher Instanz ihr Einsatz gegenwärtig erfolgt. Ferner ist dem Antragsteller mitzuteilen, wie viele der 13 Richter sich in den vergangenen 21 Jahren mit Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beschäftigt haben.

Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11

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