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Oberverwaltungsgericht bestätigt die Einrichtung der Umweltzone in Berlin – 34/11

Pressemitteilung vom 20.10.2011

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in drei Klageverfahren von Besitzern älterer nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge gegen das Verbot, die Umwelt¬zone Berlin zu befahren, die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger rügten vor allem die Verhältnismäßigkeit der Umweltzone. Das Verbot, die Um-weltzone zu befahren, sei nicht geeignet, die Belastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid innerhalb des inneren Berliner S-Bahnrings zu reduzieren. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf den vom Senat von Berlin beschlossenen Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005 bis 2010 nicht. Auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingeholten Gutachten habe diese davon ausgehen können, dass die Umweltzone ein geeignetes Mittel sei, die Einhaltung der auf europarechtlicher Grundlage festgesetzten Luftschadstoffgrenzwerte zu fördern. Dafür, dass die Umweltzone zwischenzeitlich nicht mehr erforderlich sei, weil sie ihren Zweck bereits erfüllt habe, sah der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Einrichtung der Umweltzone in Berlin im Jahre 2008 – auch angesichts vorliegender Untersuchungen zu den günstigen Auswirkungen der Umweltzone – im Nachhinein als greifbar falsch erwiesen hätte.

Die Revision gegen die Berufungsurteile ist nicht zugelassen worden.

Urteile vom 20. Oktober 2011 – OVG 1 B 4.10, OVG 1 B 5.10, OVG 1 B 6.10