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OVG bestätigt: Der sog. „Hirschhof“ in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage – 32/11

Pressemitteilung vom 29.09.2011

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass der rückwärtige Grundstücksbereich des Grundstücks Kastanienallee 10 im Bezirk Berlin-Pankow keine öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Sinne des Berliner Grünanlagengesetzes von November 1997 ist. Damit hat es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 bestätigt und die Berufung des Landes Berlin zurückgewiesen.

Der „Hirschhof“ ist ein Innenhofbereich an der Oderberger Straße/Kastanienallee, der in den 1980er Jahren unter Mitwirkung der Anwohner zu einer Grünanlage mit Spielplatz und Amphitheater ausgebaut wurde. Das Bezirksamt Pankow von Berlin plant eine Erweiterung und Umgestaltung des Hofbereichs als Grünanlage. Die Kläger, Eigentümer eines Teils des Geländes, wandten sich gegen eine Nutzung und Einstufung des „Hirschhofs“ als öffentliche Grünanlage.

Der 11. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es spreche zwar viel dafür, dass der streitgegenständliche Grundstücksteil, auf dem sich der Spielplatz und das Amphitheater befinde, schon zu DDR-Zeiten Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Grün- und Erholungsanlage gewesen sei. Eine förmliche Widmung des Geländes als Grünanlage liege aber nicht vor. Nach der Übergangsvorschrift im Grünanlagengesetz sei für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Anlagen eine solche Widmung jedoch nur dann entbehrlich gewesen, wenn diese in den bezirklichen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlage geführt worden seien. Der Beklagte habe aber kein Bestandsverzeichnis der öffentlichen Grünanlagen des ehemaligen Bezirks Prenzlauer Berg beigebracht. Eine vorgelegte handschriftliche Liste, die aus mehreren losen DIN-A-4-Blättern bestehe und weder einen Aussteller noch ihre Funktion erkennen lasse, zudem inhaltlich keine entsprechenden Rückschlüsse zulasse, habe auch von den vernommenen Zeugen nicht als ein Bestandsverzeichnis der im Bezirk Prenzlauer Berg seinerzeit vorhandenen öffentlichen Grün- und Erholungsanagen identifiziert werden können.

Urteil vom 29. September 2011 – OVG 11 B 31.10 -