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Keine Nutzung von Wahlkampfplakattafeln für anderweitige Werbezwecke – 26/11

Pressemitteilung vom 09.09.2011

Der 1. Senat der Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass Wahlkampfplakattafeln nicht für anderweitige Werbezwecke genutzt werden dürfen. Damit hat es einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, in dem dieses es in einem Eilverfahren abgelehnt hatte, das Land Berlin zu verpflichten, die Nachnutzung der derzeit aufgestellten großflächigen Wahlkampfplakatständer (sog. Wesselmanntafeln) ab 18. September 2011 mit Werbeplakaten zum Besuch Papst Benedikt XVI zu erlauben. Das Konzept des betroffenen Bezirks Mitte, die derzeit für den Wahlkampf genutzten Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen und ihre Nutzung zu jedem anderen Zweck auszuschließen, entspreche dem Berliner Straßenrecht. Es trage der beson¬deren Bedeutung der Wahlen bei der demokratischen Willensbildung des Volkes Rechnung. Weitere Ausnahmen von diesem Konzept seien vom Bezirk auch unter Berücksichtigung des konkreten Werbebegehrens nicht zuzulassen, da sich ansonsten weitere an religiöser, politischer und weltanschaulicher Werbung interessierte Kreise hierauf berufen könnten und dadurch letztendlich das Konzept zur Gestaltung des Stadtbildes und zum Schutz von Denkmalen zum Scheitern verurteilt sei.

Beschluss vom 9. September 2011 – OVG 1 S 153.11 –