Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Beschluss des Bezirksamts über die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07 rechtswidrig ist. Damit hat es Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin, die die Zusammenlegung von acht Grundschulen zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich im Bezirk Mitte betrafen (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2011 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2011), im Ergebnis bestätigt und die hiergegen gerichteten Beschwerden des Bezirks Mitte zurückgewiesen.
Dem Berliner Schulgesetz zufolge dürfen Grundschulen nur zusammengelegt werden, wenn innerhalb des so geschaffenen gemeinsamen Einschulungsbereichs für jeden dort wohnenden Schulanfänger ein altersangemessener Schulweg zu jeder der für ihn nunmehr zuständigen Grundschulen besteht. Diesen Grundsatz hat der Bezirk Mitte nicht hinreichend beachtet. So muss z.B. ein in der Ramlerstraße wohnender Schulanfänger zu der für ihn nunmehr auch zuständigen Guts-Muths-Grundschule in der Singerstraße einen Weg von mehr als 4500 Meter zurücklegen. Das ist – auch im Hinblick auf das Alter der Berliner Schulanfänger, die zum Teil bereits mit 5 Jahren eingeschult werden – nicht zumutbar.
Da die Länge der Schulwege im gemeinsamen Einschulungsbereich Mitte zum Teil deutlich über dem liegt, was für einen Schulanfänger noch als altersangemessen anzusehen ist, brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht zu der von dem Verwaltungsgericht festgelegten Obergrenze von rund 1000 Metern zu äußern.
Beschlüsse vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11, OVG 3 S 102.11 und OVG 3 S 118.11.