Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine aus Sri Lanka stammende Antragstellerin nicht verlangen kann, die theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache abzulegen. Damit hat es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2011 (vgl. dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 19/2011) bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die begehrte fremdsprachliche Form der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist mit Inkrafttreten einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ab 1. Januar 2011 nicht mehr vorgesehen. Der Verordnungsgeber wollte das Verfahren der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung neu regeln, weil die uneinheitliche Praxis in den Ländern unter den Aspekten der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung als unbefriedigend empfunden wurde. Die begehrte Ausnahmeregelung war auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (u.a. Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht geboten.
Beschluss vom 9. September 2011 – OVG 1 S 100.11 -
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Keine theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache – 24/11
Pressemitteilung vom 09.09.2011
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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