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Einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Änderungsgenehmigung für den Flugplatz Eberswalde-Finow zurückgenommen - 21/11

Pressemitteilung vom 19.07.2011

Zwei beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellte Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz Eberswalde-Finow sind nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten zurückgenommen worden.

Wie bereits berichtet (vgl. Pressemitteilung 20/11 vom 15. Juli 2011), hatten zwei auf dem Flugplatz Eberswalde-Finow angesiedelte Unternehmen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Änderungsgenehmigung für den Flugplatz Eberwalde-Finow beantragt. Sie befürchteten eine Beeinträchtigung ihrer gewerblichen Tätigkeit durch die genehmigte Verkleinerung des Flugplatzes, insbesondere die Verkürzung der Start- und Landebahn. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat in dem heute durchgeführten Erörterungstermin klargestellt, dass die Start- und Landebahn in der nunmehr festgesetzten Länge von 1.480 m genutzt werden kann und die mit der Änderungsgenehmigung erfolgte Einstufung des Verkehrslandeplatzes nicht zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit führt, die hinter den geltend gemachten Bedürfnissen der Unternehmen zurückbleibt. Daraufhin haben die Antragstellerinnen ihre Anträge zurückgenommen.

- OVG 12 S 60.11 und OVG 12 S 61.11 -