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Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Änderungsgenehmigung für den Flugplatz Eberswalde-Finow anhängig - 20/11

Pressemitteilung vom 15.07.2011

Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz Eberswalde-Finow eingegangen.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 genehmigte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg auf Antrag der Betreiberin des Verkehrslandeplatzes Eberswalde-Finow die Verkleinerung des Flugplatzes. Die Änderungsgenehmigung sieht unter anderem eine Verkürzung der Start- und Landebahn um ca. 40 % und die Reduzierung von sonstigen Flugplatzflächen wie Rollfeldern und Abstellflächen vor. Der Flugplatz wird mit dem sogenannten Benutzungscode 2 B eingestuft. Danach ist die Start- und Landebahn für Flugzeuge bis 14 t Höchststartmasse, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und selbststartende Motorsegler zugelassen. Soweit auf den freiwerdenden Flächen Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen, ist dies nicht Gegenstand der vorliegenden luftrechtlichen Änderungsgenehmigung, sondern Gegenstand eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens.

Die Antragstellerinnen sind auf dem Flugplatz ansässige Unternehmen, die im Bereich des Luftverkehrs bzw. der Entwicklung von Flug-Equipment tätig sind. Sie sehen sich als Hauptnutzer des Verkehrslandeplatzes durch die Verkleinerung des Flugplatzes in ihrer gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt, da der hierfür erforderliche Flugbetrieb nur noch eingeschränkt möglich sei. Ihren gegen die Änderungsgenehmigung eingelegten Widersprüchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Sie haben daher bei dem Oberverwaltungsgericht die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Dieses Gericht ist als erste Instanz für das Verfahren zuständig.

Der 12. Senat hat auf Dienstag, den 19. Juli 2011 einen Erörterungstermin anberaumt. Dieser ist nicht öffentlich, Pressevertreter sind demnach nicht zugelassen.

- OVG 12 S 60.11 -