Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 7. Juli 2011 entschieden, dass für Kinder, denen aufgrund vorzeitiger Einschulung die im Jahr 2006 eingeführte Kostenfreiheit für das letzte Kindergartenjahr entgeht, Kostenfreiheit im ersten Hortjahr beansprucht werden kann.
Die Tochter des Klägers war auf entsprechenden Antrag hin im Jahr 2007 vorzeitig eingeschult worden, weshalb ihre Eltern nicht die Möglichkeit hatten, Kostenfreiheit für das letzte Kindergartenjahr geltend zu machen. Daher beanspruchte der Vater des Mädchens stattdessen Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht für das erste Hortjahr. Das zuständige Bezirksamt Spandau von Berlin lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die einschlägige gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 5 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes (TKBG) gewähre Kostenbefreiung nur für das letzte Jahr „vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“, der in dem Jahr liege, in dem das betroffene Kind das sechste Lebensjahr vollende; für vorzeitig eingeschulte Kinder komme es nicht zu einem „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“. Das Verwaltungsgericht hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 6. Mai 2010 (Az.: VG 37 K 216.09) bestätigt.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Behörde verpflichtet, die monatliche Kostenbeteiligung für das erste Hortjahr der Tochter des Klägers auf 0 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die regelmäßige Schulpflicht tatsächlich beginne, entscheidend sei vielmehr, wann für das betroffene Kind altersmäßig die regelmäßige Schulpflicht eintreten würde. Da § 3 Abs. 5 TKBG nicht auf die Kosten für eine Betreuung im Kindergarten beschränkt sei, sondern eine Befreiung von der Kostenbeteiligung für alle Betreuungsarten, also auch für die nachschulische Hortbetreuung vorsehe, könnten vorzeitig eingeschulte Kinder demnach Kostenbefreiung für das erste Hortjahr verlangen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Beschluss vom 7. Juli 2011 – OVG 6 B 14.10 -
Hinweis:
Die Entscheidung betrifft die Fassung des TKBG aus dem Jahr 2006, mit der lediglich für das letzte Betreuungsjahr vor dem Beginn der regelmäßigen Schulpflicht Kostenfreiheit (mit Ausnahme der Verpflegungskosten) gewährt wurde. In der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung des TKBG wurde die Regelung über die Kostenbefreiung unter Beibehaltung ihres Regelungsgehalts im Übrigen zeitlich auf drei Jahre ausgedehnt. Ob hinsichtlich dieser Neuregelung dasselbe gilt, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.