Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die Berufung gegen ein Urteil zugelassen, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, über einen Antrag des Jugendverbandes [‘solid‘] auf Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendhilfeplan des Bundes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Jugendverband, der von der damaligen Linkspartei.PDS als ihr nahestehend anerkannt worden war, beantragte im Jahr 2006 Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendhilfeplan des Bundes für seine politische Arbeit. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Verband sei ein Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seit Jahren in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt; er habe seit seiner Gründung linksextremistische Positionen vertreten. Hiergegen erhob der Jugendverband Klage. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner weitgehend stattgebenden Entscheidung ausgeführt, es sei grundsätzlich zulässig, die Bewilligung von Fördergeldern an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit biete, und Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen nicht zu fördern. Rechtlich verselbständigte Jugendverbände politischer Parteien mit eigenem Mitgliederbestand seien nicht den Parteien zuzurechnen und könnten sich deshalb nicht auf das „Parteienprivileg“ des Art. 21 GG berufen. Die Begründung des Ministeriums trage aber seine Bewertung nicht. Die herangezogenen Äußerungen des Verbandes seien teilweise aus ihrem Zusammenhang gerissen bzw. nur unvollständig wiedergegeben, zum Teil für die Position des Verbandes nicht aussagekräftig; die Maßnahmen und Projekte, deren Förderung der Verband beantragt hatte, seien nicht im Einzelnen geprüft worden.
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Das neue Aktenzeichen lautet OVG 6 B 19.11. Es ist geplant, im ersten Quartal des Jahres 2012 über die Berufung zu entscheiden.
Beschluss vom 28. Juni 2011 – OVG 6 N 11.10 -