Das Eilrechtsschutzbegehren der Treberhilfe gegen die öffentliche Förderung von zwei Konkurrenten, die wie sie Beratungsstellen für obdachlose Menschen und Straßensozialarbeit betreiben, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Treberhilfe gegen den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2011 (Pressemitteilung Nr. 11/2011) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Landesamt für Gesundheit und Soziales habe die weitere Förderung der Treberhilfe wegen berechtigter Zweifel an deren Zuverlässigkeit mit Recht abgelehnt. Die Zweifel beruhten auf dem Fehlen aktualisierter Listen des Personals für die Durchführung der von der Treberhilfe beabsichtigten Projekte, auf den das Landesamt seine Entscheidung als einen von mehreren Gesichtspunkten ermessensfehlerfrei gestützt habe. Das Landesamt habe als Zuwendungsgeber ein berechtigtes Interesse daran, auf einer jederzeit vollständigen und richtigen Grundlage eine (Auswahl )Entscheidung über die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Haushaltsmitteln treffen zu können. Es dürfe hierfür erwarten, dass ihm die die Zuwendung begehrenden Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellten. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die mit der Antragstellung mitgeteilten Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, was vor allem die Frage betreffe, ob ein Antragsteller qualitativ wie quantitativ in der Lage sei, den mit der Vergabe der Fördermittel verfolgten Zweck zu realisieren. Die Treberhilfe hätte daher die erheblichen und die Grundlagen ihrer Projekte berührenden personellen Veränderungen in ihrem Bereich dem Landesamt möglichst frühzeitig ebenso offenbaren müssen wie ihre Überlegungen dazu, wie dennoch eine Umsetzung der Projekte sichergestellt werden könne.
Beschluss vom 27. Juni 2011 – OVG 10 S 9.11 -