In den Berufungsverfahren der NPD und der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages – hat der 3a – Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage entschieden, dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf den Rechenschaftsbericht der NPD für das Jahr 2007 zu Recht Unrichtigkeiten in Höhe von 1.252 399,55 EUR festgestellt hat. Er hat den darüber ergangenen Bescheid vom 26. März 2009 darüber hinaus auch insoweit als rechtmäßig angesehen, als der NPD eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Zweifachen des zuvor genannten Betrages (2.504 799,10 EUR) auferlegt worden ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, welches eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von lediglich 1.271 355,80 EUR für richtig erachtet hatte, geändert worden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die NPD habe bei der Vorlage des Rechenschaftsberichts mehrfach gegen die sich aus dem Parteiengesetz ergebenden Transparenzpflichten verstoßen. Auf der Grundlage der im Parteiengesetz enthaltenden besonderen verwaltungsrechtlichen Sanktionsnorm des § 31 b sei sie deshalb zur Zahlung des zweifachen Betrages der Unrichtigkeiten verpflichtet.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 23. Mai 2011 – OVG 3a B 1.11 -